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   LSG Nordrhein-Westfalen, 25.02.1997 - L 6 Vs 172/96   

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https://dejure.org/1997,7218
LSG Nordrhein-Westfalen, 25.02.1997 - L 6 Vs 172/96 (https://dejure.org/1997,7218)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25.02.1997 - L 6 Vs 172/96 (https://dejure.org/1997,7218)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25. Februar 1997 - L 6 Vs 172/96 (https://dejure.org/1997,7218)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Feststellung des Nachteilsausgleichs aG nach dem SchwbG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuerkennung eines Nachteilsausgleiches "außergewöhnliche Gehbehinderung" bei Vorliegen einer geistigen Behinderung; Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) nach dem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 13.12.1994 - 9 RVs 3/94

    Nachteilsausgleich aG - Störung der Orientierungsfähigkeit - Anfallsleiden

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.02.1997 - L 6 Vs 172/96
    Gleichstellung erfordert vorrangig, daß bei dem Behinderten, der die Anerkennung als außergewöhnlich gehbehindert anstrebt, in funktioneller Hinsicht eine Einschränkung vorliegt, die der Einschränkung entspricht, die bei dem ausdrücklich bezeichneten Personenkreis der außergewöhnlich Gehbehinderten regelmäßig vorliegt, d.h. er muß in seiner Gehfähigkeit ebenso eingeschränkt sein, die Fortbewegung als solche muß auf das Schwerste eingeschränkt sein (BSG, Urteil vom 06.11.1985, Breithaupt 1985, 335; BSG SozR 3870 § 3 Nr. 11 und 28; BSG Urteil vom 13.12.1994, 9 RVs 3/94).
  • BSG, 08.05.1981 - 9 RVs 5/80

    Feststellung des gesundheitlichen Merkmals 'außergewöhnliche Gehbehinderung'

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 25.02.1997 - L 6 Vs 172/96
    Gleichstellung erfordert vorrangig, daß bei dem Behinderten, der die Anerkennung als außergewöhnlich gehbehindert anstrebt, in funktioneller Hinsicht eine Einschränkung vorliegt, die der Einschränkung entspricht, die bei dem ausdrücklich bezeichneten Personenkreis der außergewöhnlich Gehbehinderten regelmäßig vorliegt, d.h. er muß in seiner Gehfähigkeit ebenso eingeschränkt sein, die Fortbewegung als solche muß auf das Schwerste eingeschränkt sein (BSG, Urteil vom 06.11.1985, Breithaupt 1985, 335; BSG SozR 3870 § 3 Nr. 11 und 28; BSG Urteil vom 13.12.1994, 9 RVs 3/94).
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